15.12.2015
In unserem letzten Beitrag haben wir Ihnen die ersten 5 wichtigen Änderungen der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 aufgezeigt. Das gesamte Regelwerk der Bunderegierung können Sie im Übrigen online unter folgendem Link einsehen.
Und hier kommen unseren zweiten 5 Tipps der bedeutendsten Neuerungen der BetrSichV 2015.
Nicht nur Personen-Aufzugsanlagen sind von der grundsätzlichen Prüffrist von höchstens zwei Jahren betroffen. Auch Aufzugsanlagen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden, und bisher nur maximal alle vier Jahre geprüft werden mussten, sind nun von dieser Frist betroffen und unterliegen somit höheren Sicherheitsanforderungen.
Im Zusammenhang mit der einheitlichen Prüfpflicht für Aufzüge gibt es nun auch eine einheitliche Kennzeichnungspflicht für eben diese Prüfung – und zwar im Aufzug. Ähnlich wie die Plakette der Hauptuntersuchung beim PKW gibt die Aufzugsprüfplakette Auskunft über den Zeitpunkt zur nächsten fälligen Prüfung. Sicherheitsplus: Zur besseren Kommunikation mit dem Notdienst muss eine Gegensprechanlage im Aufzug installiert sein. Hierfür haben Betreiber allerdings noch Zeit bis 2020.
Arbeitgeber haben laut der neuen Betriebssicherheitsverordnung die Wahl, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen entweder von einer zugelassenen Überwachungsstelle wie der ZÜS extern oder in Eigenverantwortung prüfen zu lassen. Letzteres vorausgesetzt, die unternehmensinterne Prüfstelle erfüllt die Voraussetzungen, die im Anhang der neuen BetrSichV genannten sind.
Übrigens: Die BetrSichV 2015 betrifft jeden Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern Arbeitsmittel für ihre Arbeiten zur Verfügung stellt! Lesen lohnt sich also in jedem Fall! Sicher ist sicher!