der Gerüst- kalkulator |
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01.10.2019
Ein Aufschrei und Verunsicherung ging durch die gesamte Branche, als die Neufassung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit, kurz TRBS 2121-1, erschien. Doch wirklichen Grund für Angst und Bange gibt es nicht, denn: bereits „Bestehendes" gewinnt lediglich einer höheren Bedeutung, wie beispielsweise die Gefährdungsbeurteilung.
Diese Beurteilung gibt es – wie das ein oder andere Gerüst, welches Gerüstbauer im Einsatz haben – schon mehrere Jahre. Und selbst mit der neuen TRBS 2121-1 können die in die Jahre gekommenen Gerüstteile weiterhin verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass auch die älteren Gerüstteile unter anderem eine der folgenden zusätzlich erforderlichen Schutzmaßnahmen erfüllen:
Die TRBS 2121-1 kam und prompt haben Hersteller wie beispielsweise Layher mit zusätzlichen Bauteilen reagiert, welche sich ohne Probleme in bereits bestehende Systeme integrieren lassen. Eines dieser Bauteile wäre beispielsweise das neue I-Geländer für das Blitz Gerüst. Dieses Geländer stellt laut Herstellerangaben eine systemintegrierte Lösung für den Seitenschutz bzw. ein Montagesicherungsgeländer dar, welcher laut Neufassung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit notwendig ist. Eine vorgegebene konstruktive Montagereihenfolge ist hier inklusive.
Wenn keine baulichen Gegebenheiten im Sinne von beispielsweise Erker oder Balkonen aber auch speziell notwendigen Gerüstbauarten vorhanden sind, so ist dieser zusätzliche Seitenschutz laut Neuregelung absolut notwendig. Um diese Anforderung entsprechend bedienen zu können, hat der führende Gerüstsystemhersteller einen weiteren vorlaufenden Seitenschutz für das in seinem Programm befindliche Allround Geländer System AGS entwickelt. (Quelle: Allgemeine Bauzeitung, Ausgabe vom Freitag, 17. Mai, S. 8).
Die Montage bzw. ebenfalls Demontage eines Gerüstes hat seit Inkrafttreten der TRBS 2121-1 enorm an Bedeutung gewonnen. Beachtlich sind demnach folgende, ebenfalls auf dem Internetauftritt von BG-Bau zusammengefasste, Punkte:
„Grundsätzlich gilt, dass nur fachlich geeignete Beschäftigte des Gerüsterstellers den Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten ausführen dürfen. Der Gerüstersteller hat einen Plan für den Gebrauch zur Verfügung zu stellen, den der Gerüstnutzer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen hat.
Der Gerüstnutzer ist verpflichtet sicherzustellen, dass vor der Verwendung eines Gerüstes eine qualifizierte Person eine Inaugenscheinnahme des Gerüstes auf offensichtliche Mängel durchführt. Weiterhin muss er sicherstellen, dass das Gerüst nach der Montage und vor der erstmaligen Verwendung geprüft wurde."
Moderne Webinare, spezifische Präsenz-Seminare sowie etliche Info-Veranstaltungen – Gerüsthersteller bieten zwischenzeitlich eine Vielzahl an Weiterbildungsmöglichkeiten zur Thematik TRBS 2121-1 an. Sinn und Zweck dieser Fortbildungen ist es, dass der Schutz jedes einzelnen Arbeiters auf einem Gerüst und somit der komplette Sektor Gerüstbau wieder ein Stück sicherer wird.