21.09.2018
Gerüstbauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum unterscheiden sich in vielerlei Hinsicht von den Arbeiten bei einem Auftraggeber, der auch Eigentümer der betroffenen Gebäude und Grundstücke ist. Um alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Absperrungen und Beschilderungen, für die Gerüstbauarbeiten zu treffen, muss zunächst geklärt werden, wer von welchem Grund der Eigentümer ist.
Zudem ist, insbesondere in Großstädten, die oftmals sehr enge Bebauung zu berücksichtigen. Spezielle Herausforderungen sind hierbei die Höhe der Gebäude und der fließenden Verkehr, der möglichst nicht beeinträchtigt werden soll. Eine besondere Maßnahme bei Gerüstbauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum ist der Schutz von Passanten durch Fußgängertunnel.
Nicht nur zwischen Fahrbahn und Gerüst muss ein Mindestseitenabstand von 50 cm gewährleistet sein. Auch Wege für Fußgänger müssen bei einer Behinderung durch ein Gerüst eine bestimmte Mindestbreite erfüllen:
Kann dieses Mindestmaß nicht eingehalten werden, so müssen Fußgängertunnel bzw. Durchlaufgerüste errichtet werden.
Auch für Fußgängertunnel bestehen einzuhaltende Mindestmaße: Breite Minimum 1 m, Höhe Minimum 2,20 m.
Blech- oder Leitbaken zur Absicherung auf Wegen für Fußgänger und Radfahrer von Gerüsten sind im öffentlichen Raum nicht erlaubt. Grundsätzlich greift auch für den Gerüstbau die Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, RSA-95. Gängige Absicherungen sind Absperrschranken als Quer- und/oder Längsabsperrung mit Warnleuchten.
Längs sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht in Abstand von jeweils alle 10 m anzubringen, quer jeweils zwei Warnleuchten im Abstand von maximal 1 m, wenn das Gerüst breiter ist als 1 m. Achtung: Die Verwendung roter Warnleuchten ist verboten. Als Schilder zur Kennzeichnung von Gerüsten im öffentlichen Raum dürfen nur Schilder nach dem Verkehrszeichenkatalog zum Einsatz kommen.