15.12.2015
Mit dem Inkrafttreten der neuen BetrSichV verliert die bis dahin bestehende Betriebssicherheitsverordnung von 2002/2011 ihre Gültigkeit. Umso wichtiger ist es, die bedeutendsten Änderungen zu kennen. Zumal es die neue BetrSichV mit dem umfassenden Titel „Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz und Gefahrstoffen“ echt in sich hat.
Damit Sie den Überblick behalten, haben wir hier die wichtigsten 5 Änderungen kompakt zusammengefasst, weitere 5 Neuerungen lesen Sie in unserem nächsten Beitrag.
Arbeitsmittel wie Druckanlagen oder Krananlagen gelten als gefährlich und zählen zu den besonders prüfpflichtigen Arbeitsmitteln. Diese sind in der neuen BetrSichV anlagenbezogen zusammengefasst und geregelt – und zwar in den Anhängen des Regelwerks 2015.
In den §§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015 wurden die für den Arbeitsschutz entscheidenden materiellen Anforderungen als Schutzziele bezeichnet. Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für neue, alte und eigens produzierte Arbeitsmittel. Somit kann auf eine gesonderte Bestandsschutzregelung verzichtet werden.
Die Gefährdungsbeurteilung, die die Schutzmaßnahmen für die Betriebssicherheit definiert, schließt mit der BetrSichV 2015 auch diejenigen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ein, bei denen einzig und allein so genannte „Dritte“, also andere Personen gefährdet sind.
Die bislang gültige und nicht immer eindeutige Differenzierung zwischen „Änderung“ und „wesentlicher Veränderung“ bei der Bereitstellung und Prüfung von Arbeitsmitteln, die den Anforderungen des Binnenmarkts entsprechen, ist mit der BetrSichV 2015 nicht mehr erforderlich.