der Gerüst- kalkulator |
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08.08.2018
Das gilt vor allem im Gerüstbau und für die dabei verwendeten Arbeitsmittel. „Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt" müssen laut § 14 der Betriebssicherheitsverordnung vom 03.02.2015 geprüft werden, und zwar „ vor der erstmaligen Verwendung" sowie „vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage".
Geprüft werden dürfen diese und weitere Arbeitsmittel, die im Folgenden noch zu definieren sind, von einer befähigten Person. Doch was genau qualifiziert einen Mitarbeiter zur befähigten Person und welche Aufgaben hat eine befähigte Person im Gerüstbau?
Zunächst einmal: Im Gerüstbau wird zwischen der befähigten Person zur Aufsicht und zur Prüfung unterschieden. Diese Aufgaben können von zwei Personen oder von einer Person wahrgenommen werden. Entscheidend ist die jeweilige Qualifikation. In jedem Fall müssen die befähigten Personen sich durch berufliche Kenntnisse – in der Regel durch einen Berufsabschluss –, praktische Berufserfahrung im Gerüstbau, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Gerüstbau sowie durch Weiterbildungen auszeichnen. Darüber hinaus muss eine befähigte Person im Gerüstbau über spezifisches technisches Know-how und die Kenntnis geltender Baubestimmungen sowie über fundiertes Wissen im Bau- und Arbeitsschutzrecht verfügen.
Eine befähigte Person zur Aufsicht ist zuständig für die Erstellung eines Plans für den Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten.
Laut Betriebssicherheitsverordnung muss sie über „handwerkliche Kenntnisse zur baulichen Durchbildung als Grundlage für das Tragverhalten und zur Beurteilung von Gefährdungen" verfügen. Eine befähigte Person zur Prüfung dagegen ist zuständig für die Erstellung eines Plans für den Auf-, Um- und Abbau sowie die Benutzung von Gerüsten. Zur Beurteilung des Tragverhaltens und der Betriebssicherheit muss sie über statische Kenntnisse verfügen. Hierfür ist sie lediglich zur Prüfung auf der Baustelle anwesend und weisungsfrei. Befähigte Personen können Gerüstbauer, Gerüstbauobermonteure, Gerüstbaukolonnenführer, Gerüstbaumeister oder Personen mit gleichartigem handwerklichem und praktischem Know-how sein. Qualifizierende Kurse oder Seminare bieten zahlreiche Akademien wie unter anderem die TUEV-SUED Akademie an.
In Absatz 2 und 3 § 14 der Betriebssicherheitsverordnung unterscheidet der Gesetzgeber zudem zwischen „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können..." und „Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außergewöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädigende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können, durch die Beschäftigte gefährdet werden können...".
Beide Arbeitsmittel dürfen nur von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Die komplette Verordnung ist unter anderem nachzulesen unter https://www.gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/BJNR004910015.html