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Geht in die Verlängerung: das Saison-Kurzarbeitergeld für Mitarbeiter im Gerüstbau

Schlechtwetterregelung verlängert

Sonnige Aussichten für schlechtes Wetter verspricht das Saison-Kurzarbeitergeld im Gerüstbau. Bis zum 31. März 2018 wurde die Schlechtwetterregelung verlängert. Initiatoren dafür waren die Bundesinnung/Bundeverband Gerüstbau und die IG Bauen-Agrar-Umwelt. Was das genau bedeutet und wo Sie mehr darüber erfahren können, das haben wir für Sie hier zusammengefasst.

Was ist eigentlich Kurzarbeitergeld – Kug?

Früher hieß es einmal Schlechtwetter- oder Winterausfallgeld. Heute spricht man vom Saison-Kurzarbeitergeld. Gemeint ist in allen drei Fällen, dass die Arbeitslosenversicherung eine Lohnersatzleistung an Arbeitnehmer zahlt, die, bedingt durch schlechte Witterung, ihrer Tätigkeit vorübergehend nicht nachgehen können. Davon betroffen ist natürlich auch der Gerüstbau. Insbesondere bei gefrierender Nässe ist das Arbeiten auf dem Gerüst lebensgefährlich.

Hintergrund der Einführung des Saison-Kurzarbeitergeldes ist, dass ein Anstieg der Arbeitslosigkeit im Winter vermieden werden soll. In vielen Branchen war es gängige Praxis, Angestellte  für die Schlechtwettermonate zu entlassen und bei Besserung der Wetterlage wieder einzustellen.
Eine Tabelle zur Berechnung des witterungsbedingten Kurzarbeitergeldes bietet die Bundesagentur für Arbeit unter folgendem Link -->.

Wann hat man Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld?

Geregelt wird das Kug durch den § 101 SGB III. Dieser Paragraph schreibt unter anderem  fest, welcher Zeitraum für die Inanspruchnahme des Kug in Frage kommt – nämlich in der Regel vom 1.12. bis zum 31.03. des Folgejahres. Ausnahmen gibt es unter anderem für das Gerüstbauerhandwerk: Hier beginnt die Schlechtwetterzeit bereits am 01. November. Dieser Übergang wird immer wieder befristet. Aktuell gilt die Regelung zunächst bis zum 31. März 2018.

Zwingende Witterungsgründe liegen gemäß SGB III § 101 Saison-Kurzarbeitergeld nur vor, wenn es „… auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann“.

Wer hat Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld?

Wichtigste Voraussetzung ist natürlich, dass das Arbeitsverhältnis während der Zeit der Inanspruchnahme weiterhin besteht, also nicht gekündigt wurde. Das dieses Kug durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert wird, stellt die Agentur für Arbeit auf ihrer Webseite alle wichtigen Informationen und Formulare zur Verfügung. Download -->

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Veröffentlicht von

Thomas Witt

geboren 1980
Seit Mai 2015 bei GH Gerüsthandel tätig
Teamleiter Vertrieb & Einkauf


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