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Seit 1. Juni in Kraft: die neue Betriebssicherheitsverordnung

Die 10 wichtigsten Neuerungen. Teil 2

In unserem letzten Beitrag haben wir Ihnen die ersten 5 wichtigen Änderungen der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 aufgezeigt. Das gesamte Regelwerk der Bunderegierung können Sie im Übrigen online unter folgendem Link einsehen.

Und hier kommen unseren zweiten 5 Tipps der bedeutendsten Neuerungen der BetrSichV 2015.

1. Aufzüge müssen einheitlich alle 2 Jahre geprüft werden

Nicht nur Personen-Aufzugsanlagen sind von der grundsätzlichen Prüffrist von höchstens zwei Jahren betroffen. Auch Aufzugsanlagen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden, und bisher nur maximal alle vier Jahre geprüft werden mussten, sind nun von dieser Frist betroffen und unterliegen somit höheren Sicherheitsanforderungen.

2. Prüfplakette und Gegensprechanlagen müssen im Aufzug angebracht werden

Im Zusammenhang mit der einheitlichen Prüfpflicht für Aufzüge gibt es nun auch eine einheitliche Kennzeichnungspflicht für eben diese Prüfung – und zwar im Aufzug. Ähnlich wie die Plakette der Hauptuntersuchung beim PKW gibt die Aufzugsprüfplakette Auskunft über den Zeitpunkt zur nächsten fälligen Prüfung. Sicherheitsplus: Zur besseren Kommunikation mit dem Notdienst muss eine Gegensprechanlage im Aufzug installiert sein. Hierfür haben Betreiber allerdings noch Zeit bis 2020.

3. Einfache Dokumentation beim Explosionsschutz ausreichend

Die in der Betriebssicherheitsverordnung von 2002  enthaltene teilweise Doppelregelung zum Explosionsschutz wurde in der Novellierung 2015 entfernt.

4. Keine Doppelprüfungen mehr

Arbeitsmittels, die auch als überwachungsbedürftige Anlagen gelten, müssen laut der neuen BetrSichV 2015 nicht doppelt geprüft werden.

5. Prüfung auch ohne externe Überwachungsstelle möglich 

Arbeitgeber haben laut der neuen Betriebssicherheitsverordnung die Wahl, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen entweder von einer zugelassenen Überwachungsstelle wie der ZÜS extern oder in Eigenverantwortung  prüfen zu lassen. Letzteres vorausgesetzt, die unternehmensinterne Prüfstelle erfüllt die Voraussetzungen, die im Anhang der neuen BetrSichV genannten sind.

Übrigens: Die BetrSichV 2015 betrifft jeden Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern Arbeitsmittel für ihre Arbeiten zur Verfügung stellt! Lesen lohnt sich  also in jedem Fall! Sicher ist sicher!

Ihr Team von GH-Gerüsthandel GmbH & Co. KG
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Veröffentlicht von

Thomas Witt

geboren 1980
Seit Mai 2015 bei GH Gerüsthandel tätig
Teamleiter Vertrieb & Einkauf


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