der Gerüst- kalkulator |
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Bereits im Juli 2019 ist eine Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge auch für Beschäftige im Gerüstbau (ArbMedVV) in Kraft getreten. Im Fokus stehen Vorsorgeuntersuchungen zum UV-Schutz sowie verpflichtende Maßnahmen von Seiten der Arbeitgeber zur Minimierung der Belastungen durch natürliche UV-Strahlung. Die wichtigsten Fragen und Antworten für Gerüstbauer haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Die Neuregelung der Verordnung sieht eine Verpflichtung zu einer Angebotsvorsorge vor. Das heißt, der Arbeitgeber (Gerüstbaubetrieb) ist verpflichtet, den Arbeitnehmern (Gerüstarbeitern) die Möglichkeit einer entsprechenden Vorsorgeuntersuchung anzubieten. Die Vorsorgeuntersuchung soll vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit und danach einmal im Jahr angeboten werden.
Dem Arbeitgeber (Gerüstbaubetrieb) obliegt zum einen die Aufklärung der Arbeitnehmer über die Gefahren einer Belastung durch UV-Strahlen. Zum anderen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Maßnahmen zur geringstmöglichen Belastung von UV-Strahlen für seine Beschäftigten zu schaffen. Dies zum Beispiel durch den Einsatz von geeigneter langer Arbeitsschutzbekleidung und Sonnenschutzcreme.
Die Vorsorgeuntersuchung muss zwingend von einem Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner durchgeführt werden. Die Untersuchung soll während der Arbeitszeit stattfinden (§ 3 ArbMedVV). Der Arbeitsmedizinische Dienst der BG Bau stellt unter https://www.amd.bgbau.de/standorte/ eine Übersicht der Arbeitsmedizinischen Dienste in Deutschland nach Alphabet zur Verfügung. Musterformulare für Mitglieder der Bundesinnung und des Bundesverbands stehen im geschützten Bereich der Innungswebsite zum Download bereit.