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Seit 1. Juni in Kraft: die neue Betriebssicherheitsverordnung die 10 wichtigsten Neuerungen. Teil 1

Inkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten der neuen BetrSichV verliert die bis dahin bestehende Betriebssicherheitsverordnung von 2002/2011 ihre Gültigkeit. Umso wichtiger ist es, die bedeutendsten Änderungen zu kennen. Zumal es die neue BetrSichV mit dem umfassenden Titel „Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz und Gefahrstoffen“ echt in sich hat.

Damit Sie den Überblick behalten, haben wir hier die wichtigsten 5 Änderungen kompakt zusammengefasst, weitere 5 Neuerungen lesen Sie in unserem nächsten Beitrag.

1. Prüfpflichten für besonders gefährliche Arbeitsmittel sind in Anhängen geregelt

Arbeitsmittel wie Druckanlagen oder Krananlagen gelten als gefährlich und zählen zu den besonders prüfpflichtigen Arbeitsmitteln. Diese sind in der neuen BetrSichV anlagenbezogen zusammengefasst und geregelt – und zwar in den Anhängen des Regelwerks 2015.

2. Anforderungen an Arbeitsmittel heißen jetzt Schutzziele und gelten universell

In den §§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015 wurden die für den Arbeitsschutz entscheidenden materiellen Anforderungen als Schutzziele bezeichnet. Diese Anforderungen gelten in gleicher Weise für neue, alte und eigens produzierte Arbeitsmittel. Somit kann auf eine gesonderte  Bestandsschutzregelung verzichtet werden.

3. Gefährdungsbeurteilung für überwachungsbedürftige Anlagen schließt Dritte mit ein

Die Gefährdungsbeurteilung, die die Schutzmaßnahmen für die Betriebssicherheit definiert, schließt mit der BetrSichV 2015 auch  diejenigen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ein, bei denen einzig und allein so genannte „Dritte“, also andere Personen gefährdet sind.

4. Keine Unterscheidung mehr zwischen „Änderung“ und „wesentliche Veränderung“ bei Arbeitsmitteln

Die bislang gültige und nicht immer eindeutige Differenzierung zwischen „Änderung“ und „wesentlicher Veränderung“ bei der Bereitstellung und Prüfung von Arbeitsmitteln, die den Anforderungen des Binnenmarkts entsprechen, ist mit der BetrSichV 2015  nicht mehr erforderlich.

5. Das Ende der Doppelprüfungen

Arbeitsmittel, die zugleich als überwachungsbedürftige Anlagen gelten, müssen sich laut BetrSichV 2015 keinen Doppelprüfungen mehr unterziehen.

In unserem nächsten Artikel erwarten Sie unter anderem Veränderungen der BetrSichV 2015 zum Thema Explosionsschutz.

Ihr Team von GH-Gerüsthandel GmbH & Co. KG
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Veröffentlicht von

Thomas Witt

geboren 1980
Seit Mai 2015 bei GH Gerüsthandel tätig
Teamleiter Vertrieb & Einkauf


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